Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
1 Allgemeines
1.1 Für alle Angebote und Verträge mit K&K Automatiktüren gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch für alle Nachtragsangebote/Verträge Gültigkeit haben.
1.2 Änderungen/Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Geschäftsführer, Prokuristen oder deren Vertreter der K&K Automatiktüren gegengezeichnet sind.
2 Angebot und Auftragsannahme
2.1 Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen u.a. sowie Angaben über Maße,
Gewichte Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten u.ä. gelten unter Berücksichtigung der DIN-Toleranzen und sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn K&K Automatiktüren nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt.
2.3 Der Umfang der Lieferung und Leistungen von K&K Automatiktüren ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. K&K Automatiktüren behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technischen Verbesserungen sowie Anpassungen an angebotenen und bestellten Anlagen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers (AG) vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung, Stand der Technik oder sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden.
2.4 Die Türanlage wird unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach Werksnormen des Unternehmers
erstellt und entspricht den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Türvorschriften.
2.5 Nach Vertragsabschluß legt K&K Automatiktüren die Anlagezeichnung (AZ) dem AG zur Genehmigung vor. K&K Automatiktüren hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne – die dann Grundlage des Auftrages sind – vor Beginn der Herstellung und Montage der Anlage.
2.6 K&K Automatiktüren ist nur verpflichtet, bei Auftragserteilung Detailzeichnungen vorzulegen, wenn dieses ausdrücklich
vereinbart wurde.
2.7 Auflagen von Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn diese K&K Automatiktüren rechtzeitig (vor genehmigter AZ) bekanntgegeben und schriftlich bestätigt werden. Der AG hat rechtzeitig bauliche und andere Genehmigungen zu bewirken und die Kosten hierfür zu tragen.
3 Montagearbeiten
Die Bauarbeiten müssen bei Montagebeginn so weit fortgeschritten sein, daß die Montage ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, sind diese zu fördern, so daß Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muß die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden, so erstellt K&K Automatiktüren eine Baubehinderungsanzeige. Der AG ist dann verpflichtet, die Baufreiheit K&K Automatiktüren schriftlich mitzuteilen. Muß die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten ohne verschulden der K&K Automatiktüren, so trägt der AG die Kosten für die Wartezeiten und etwaige wiederholte Anreisen der Monteure.
4 Fristen und Termine
4.1 Verbindlich vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Tag, an dem die technische Klärung über alle Fragen des Auftrages zwischen K&K Automatiktüren und dem AG schriftlich herbeigeführt ist.
4.2 Die Einhaltung der Fertigstellungsfrist setzt voraus, daß der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält, die bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind und der AG seine
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sonstigen Verpflichtungen, insbesondere nach Ziffer 2.5, erfüllt.
4.3 Kommt der AG mit seinen Pflichten aus diesem Vertrag in Verzug, müssen neue Fristen für die Leistungen von K&K Automatiktüren vereinbart werden.
4.4 Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehner Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Anlieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dieses gilt auch, wenn diese
Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von K&K Automatiktüren nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmens entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen K&K Automatiktüren dem AG baldmöglichst schriftlich mitteilen.
4.5 Wird die Auslieferung oder die Montage der Anlage aus Gründen, die K&K Automatiktüren zu vertreten hat, verzögert und erwächst dem AG hieraus ein Schaden, so ist der AG berechtigt, unter Ausschluss weitere Ansprüche auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Kalenderwoche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von 0,5% und zwar im ganzen bis zu 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, derentwegen die Anlage bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn sie spätestens bis zur Abnahme vorbehalten wurde. Diese Bedingungen sind im Einzelfall gesondert zu vereinbaren und werden im Sprachgebrauch als Konventionalstrafe bezeichnet.
4.6 Konventionalstrafe kann nur auf die bei Vertragsabschluss bzw. auf die in der Auftragsbestätigung genannten Termine verabredet werden. Auf verschobene Termine wird keine Konventionalstrafe anerkannt.
4.7 Wird die Auslieferung oder die Montage der Anlage aus Gründen verzögert, die der AG zu vertreten hat, so kann K&K Automatiktüren die Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der AG K&K Automatiktüren nach Aufwand zu erstatten. Bei einer Einlagerung im Betrieb von K&K Automatiktüren sind je angefangener Monat der Einlagerung 0,5% der Auftragssumme zu vergüten. Verzögert sich die
Abnahme aus Gründen, die K&K Automatiktüren nicht zu vertreten hat, so ist K&K Automatiktüren berechtigt, die Schlußrechnung zu stellen.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise sind Pauschalpreise. Sie verstehen sich netto ausschließlich Umsatzsteuer, die zu dem im Zeitpunkt des Rechnungsausganges gültigen Satz berechnet und gesondert ausgewiesen wird.
Zahlungen sind zu leisten:
30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 30% der Auftragssumme bei Versandbereitschaft, 30% der Auftragssumme, nachdem 50% der zu erbringenden Montageleistungen erbracht sind, 10% nach Abnahmeprüfung und/oder Übergabe, spätestens jedoch 30 Tage nach erklärter Abnahmebereitschaft durch K&K Automatiktüren.
5.2 Bei Auftragssummen bis 50.000,00 €:
50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
40% der Auftragssumme bei Versandbereitschaft,
10% nach TÜV-Abnahme und/oder Übergabe, spätestens jedoch 30 Tage nach erklärter Abnahmebereitschaft durch K&K Automatiktüren
5.3 Umfaßt der Auftrag mehrere Türen, so beziehen sich die einzelnen Raten auf jede einzelne Tür. Eine Verzinsung der Vorauszahlung erfolgt nicht.
Support
Tel.: +49 2154 889 844 - 0
Fax: +49 2154 889 844 - 99
Hauptsitz
Hanns-Martin-Schleyer-Straße 22b
47877 Willich-Münchheide
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8:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 14:00 Uhr